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Was versteht man unter Wartezeiten
Im
Gegensatz zur GKV kennt die private Krankenversicherung die sogenannten
Wartezeiten. Während die GKV dazu verpflichtet ist, ihre Leistungen unmittelbar
nach Versicherungsbeginn vollständig zu erbringen, kann die PKV prinzipiell
festlegen, dass der vollständige Versicherungsschutz erst nach Ablauf von
bestimmten Wartezeiten gegeben ist. Dabei unterscheiden sich die Wartezeiten in
die allgemeinen Wartezeiten, die drei Monate dauern, und die besonderen
Wartezeiten mit einer Dauer von acht Monaten. Sofern Wartezeiten in den
Versicherungsvertrag integriert werden, gelten die allgemeinen Wartezeiten
meist für die allgemeinen Krankheitskosten, die Krankentagegeldversicherung und
die Krankenhaustagegeldversicherung, die besonderen Wartezeiten in der Regel
für Entbindungen, zahnärztliche, kieferorthopädische Behandlungen und
Zahnersatz sowie für Psychotherapien. Eine dreijährige Wartezeit kann für die
zusätzliche Pflegeversicherung vereinbart werden. Allerdings gilt die
allgemeine Wartezeit im Regelfall nicht bei Unfällen. Daneben werden meist
keine Wartezeiten verhängt, wenn der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechungen
von einer anderen privaten Krankenversicherung oder aus einer freiwilligen
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse in die neue private Krankenversicherung
wechselt oder die Wartezeiten werden anteilig mit der vorausgegangenen
Versicherungszeit verrechnet. War der Versicherungsnehmer beispielsweise sechs
Monate lang freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und wechselt
nahtlos in eine private Krankenversicherung, entfällt die allgemeine Wartezeit
gänzlich, die besondere Wartezeit verkürzt sich auf zwei Monate. Grundsätzlich
hat der Versicherungsnehmer jedoch immer die Möglichkeit, einen Antrag auf den
Verzicht auf Wartezeiten zu stellen. Voraussetzung hierfür ist in der Regel ein
ärztliches Gutachten, das den Gesundheitszustand des Antragstellers
bescheinigt. Befürchtet die PKV daraufhin kein erhöhtes Risiko, wird meist auf
Wartezeiten verzichtet. Neben Wartezeiten arbeiten einige private Krankenkassen
mit Staffelungen, beispielsweise im Bereich von zahnmedizinischen Behandlungen
und Zahnersatz. Staffelung bedeutet, dass innerhalb eines bestimmtes Zeitraumes
nur Kosten bis zu einer bestimmten Höhe übernommen werden. Übersteigt der Rechnungsbetrag
die zulässige Rechnungshöhe, trägt der Versicherte den Mehrbetrag selbst.
Im
Gegensatz zur GKV kennt die private Krankenversicherung die sogenannten
Wartezeiten. Während die GKV dazu verpflichtet ist, ihre Leistungen unmittelbar
nach Versicherungsbeginn vollständig zu erbringen, kann die PKV prinzipiell
festlegen, dass der vollständige Versicherungsschutz erst nach Ablauf von
bestimmten Wartezeiten gegeben ist. Dabei unterscheiden sich die Wartezeiten in
die allgemeinen Wartezeiten, die drei Monate dauern, und die besonderen
Wartezeiten mit einer Dauer von acht Monaten. Sofern Wartezeiten in den
Versicherungsvertrag integriert werden, gelten die allgemeinen Wartezeiten
meist für die allgemeinen Krankheitskosten, die Krankentagegeldversicherung und
die Krankenhaustagegeldversicherung, die besonderen Wartezeiten in der Regel
für Entbindungen, zahnärztliche, kieferorthopädische Behandlungen und
Zahnersatz sowie für Psychotherapien. Eine dreijährige Wartezeit kann für die
zusätzliche Pflegeversicherung vereinbart werden. Allerdings gilt die
allgemeine Wartezeit im Regelfall nicht bei Unfällen. Daneben werden meist
keine Wartezeiten verhängt, wenn der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechungen
von einer anderen privaten Krankenversicherung oder aus einer freiwilligen
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse in die neue private Krankenversicherung
wechselt oder die Wartezeiten werden anteilig mit der vorausgegangenen
Versicherungszeit verrechnet. War der Versicherungsnehmer beispielsweise sechs
Monate lang freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und wechselt
nahtlos in eine private Krankenversicherung, entfällt die allgemeine Wartezeit
gänzlich, die besondere Wartezeit verkürzt sich auf zwei Monate. Grundsätzlich
hat der Versicherungsnehmer jedoch immer die Möglichkeit, einen Antrag auf den
Verzicht auf Wartezeiten zu stellen. Voraussetzung hierfür ist in der Regel ein
ärztliches Gutachten, das den Gesundheitszustand des Antragstellers
bescheinigt. Befürchtet die PKV daraufhin kein erhöhtes Risiko, wird meist auf
Wartezeiten verzichtet. Neben Wartezeiten arbeiten einige private Krankenkassen
mit Staffelungen, beispielsweise im Bereich von zahnmedizinischen Behandlungen
und Zahnersatz. Staffelung bedeutet, dass innerhalb eines bestimmtes Zeitraumes
nur Kosten bis zu einer bestimmten Höhe übernommen werden. Übersteigt der Rechnungsbetrag
die zulässige Rechnungshöhe, trägt der Versicherte den Mehrbetrag selbst. Noch mehr zum Thema finden Sie auf monetos.de Ausführliche Informationen zum Thema PKV Leistungen der Privaten Krankenversicherung