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Montag, 06. September 2010

Private Krankenversicherungen

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Was versteht man unter Wartezeiten

Im Gegensatz zur GKV kennt die private Krankenversicherung die sogenannten Wartezeiten. Während die GKV dazu verpflichtet ist, ihre Leistungen unmittelbar nach Versicherungsbeginn vollständig zu erbringen, kann die PKV prinzipiell festlegen, dass der vollständige Versicherungsschutz erst nach Ablauf von bestimmten Wartezeiten gegeben ist. Dabei unterscheiden sich die Wartezeiten in die allgemeinen Wartezeiten, die drei Monate dauern, und die besonderen Wartezeiten mit einer Dauer von acht Monaten. Sofern Wartezeiten in den Versicherungsvertrag integriert werden, gelten die allgemeinen Wartezeiten meist für die allgemeinen Krankheitskosten, die Krankentagegeldversicherung und die Krankenhaustagegeldversicherung, die besonderen Wartezeiten in der Regel für Entbindungen, zahnärztliche, kieferorthopädische Behandlungen und Zahnersatz sowie für Psychotherapien. Eine dreijährige Wartezeit kann für die zusätzliche Pflegeversicherung vereinbart werden. Allerdings gilt die allgemeine Wartezeit im Regelfall nicht bei Unfällen. Daneben werden meist keine Wartezeiten verhängt, wenn der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechungen von einer anderen privaten Krankenversicherung oder aus einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse in die neue private Krankenversicherung wechselt oder die Wartezeiten werden anteilig mit der vorausgegangenen Versicherungszeit verrechnet. War der Versicherungsnehmer beispielsweise sechs Monate lang freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und wechselt nahtlos in eine private Krankenversicherung, entfällt die allgemeine Wartezeit gänzlich, die besondere Wartezeit verkürzt sich auf zwei Monate. Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer jedoch immer die Möglichkeit, einen Antrag auf den Verzicht auf Wartezeiten zu stellen. Voraussetzung hierfür ist in der Regel ein ärztliches Gutachten, das den Gesundheitszustand des Antragstellers bescheinigt. Befürchtet die PKV daraufhin kein erhöhtes Risiko, wird meist auf Wartezeiten verzichtet. Neben Wartezeiten arbeiten einige private Krankenkassen mit Staffelungen, beispielsweise im Bereich von zahnmedizinischen Behandlungen und Zahnersatz. Staffelung bedeutet, dass innerhalb eines bestimmtes Zeitraumes nur Kosten bis zu einer bestimmten Höhe übernommen werden. Übersteigt der Rechnungsbetrag die zulässige Rechnungshöhe, trägt der Versicherte den Mehrbetrag selbst. 

Im Gegensatz zur GKV kennt die private Krankenversicherung die sogenannten Wartezeiten. Während die GKV dazu verpflichtet ist, ihre Leistungen unmittelbar nach Versicherungsbeginn vollständig zu erbringen, kann die PKV prinzipiell festlegen, dass der vollständige Versicherungsschutz erst nach Ablauf von bestimmten Wartezeiten gegeben ist. Dabei unterscheiden sich die Wartezeiten in die allgemeinen Wartezeiten, die drei Monate dauern, und die besonderen Wartezeiten mit einer Dauer von acht Monaten. Sofern Wartezeiten in den Versicherungsvertrag integriert werden, gelten die allgemeinen Wartezeiten meist für die allgemeinen Krankheitskosten, die Krankentagegeldversicherung und die Krankenhaustagegeldversicherung, die besonderen Wartezeiten in der Regel für Entbindungen, zahnärztliche, kieferorthopädische Behandlungen und Zahnersatz sowie für Psychotherapien. Eine dreijährige Wartezeit kann für die zusätzliche Pflegeversicherung vereinbart werden. Allerdings gilt die allgemeine Wartezeit im Regelfall nicht bei Unfällen. Daneben werden meist keine Wartezeiten verhängt, wenn der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechungen von einer anderen privaten Krankenversicherung oder aus einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse in die neue private Krankenversicherung wechselt oder die Wartezeiten werden anteilig mit der vorausgegangenen Versicherungszeit verrechnet. War der Versicherungsnehmer beispielsweise sechs Monate lang freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und wechselt nahtlos in eine private Krankenversicherung, entfällt die allgemeine Wartezeit gänzlich, die besondere Wartezeit verkürzt sich auf zwei Monate. Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer jedoch immer die Möglichkeit, einen Antrag auf den Verzicht auf Wartezeiten zu stellen. Voraussetzung hierfür ist in der Regel ein ärztliches Gutachten, das den Gesundheitszustand des Antragstellers bescheinigt. Befürchtet die PKV daraufhin kein erhöhtes Risiko, wird meist auf Wartezeiten verzichtet. Neben Wartezeiten arbeiten einige private Krankenkassen mit Staffelungen, beispielsweise im Bereich von zahnmedizinischen Behandlungen und Zahnersatz. Staffelung bedeutet, dass innerhalb eines bestimmtes Zeitraumes nur Kosten bis zu einer bestimmten Höhe übernommen werden. Übersteigt der Rechnungsbetrag die zulässige Rechnungshöhe, trägt der Versicherte den Mehrbetrag selbst.
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Leistungen der Privaten Krankenversicherung



 





































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